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   OVG Bremen, 18.03.2021 - 2 B 32/21   

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https://dejure.org/2021,6013
OVG Bremen, 18.03.2021 - 2 B 32/21 (https://dejure.org/2021,6013)
OVG Bremen, Entscheidung vom 18.03.2021 - 2 B 32/21 (https://dejure.org/2021,6013)
OVG Bremen, Entscheidung vom 18. März 2021 - 2 B 32/21 (https://dejure.org/2021,6013)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Hamburg, 01.06.2018 - 1 Bs 126/17

    Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der Inhaber eines von einem anderen

    Auszug aus OVG Bremen, 18.03.2021 - 2 B 32/21
    Zum einen stellt das Beschwerdevorbringen die Annahme, der Antragsteller habe den Nachweis ausreichender Lebensunterhaltssicherung zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet (vgl. zu den Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c Schengener Grenzkodex OVG Hamburg, Beschl. v. 01.06.2018 - 1 Bs 126/17, juris Rn. 28) nicht geführt, nicht in Frage.

    Wenn die tatsächlichen Einkommensverhältnisse trotz der aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. c Schengener Grenzkodex folgenden Nachweispflicht ohne jeden Beleg bleiben, genügt allein das Indiz, dass keine öffentlichen Leistungen beantragt werden, für die Annahme der Sicherung des Lebensunterhalts nicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 01.06.2018 - 1 Bs 126/17, juris Rn. 29).

  • OVG Bremen, 09.03.2020 - 2 B 318/19

    Absicht Daueraufenthalt; Drittausländer; Einreisevoraussetzungen; unerlaubte

    Auszug aus OVG Bremen, 18.03.2021 - 2 B 32/21
    Die durch Art. 20 SDÜ vermittelte Bewegungsfreiheit im Schengen-Gebiet setzt jedoch tatbestandlich voraus, dass bereits bei der Einreise und während des gesamten Aufenthalts die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, c und e Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2020 - 2 B 318/19, juris Rn. 10, 14).

    Daraus folgt auch, dass die zum Zeitpunkt der Einreise bestehende Absicht des Drittausländers, den zeitlich zulässigen Aufenthalt von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen zu überschreiten und stattdessen unter Umgehung des nationalen Visumverfahren einen Daueraufenthalt im Inland zu begründen, beachtlich ist und die Privilegierung des Art. 20 Abs. 1 SDÜ entfallen lässt (OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2020 - 2 B 318/19, juris Rn. 14 m.w.N.).

  • OVG Bremen, 13.01.2021 - 2 B 421/20

    Ausländerrecht; Umverteilung (§ 15a AufenthG); Lebensunterhaltssicherung -

    Auszug aus OVG Bremen, 18.03.2021 - 2 B 32/21
    Auch Ausländer, die ihren Lebensunterhalt sichern können, unterliegen der Verteilung (OVG Bremen, Beschl. v. 13.01.2021 - 2 B 421/20, juris Rn. 7).
  • OVG Bremen, 12.10.2021 - 2 LA 332/21

    Anhörung; Anscheinsbeweis; Begründung; Berufungszulassungsverfahren;

    Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats angenommen, dass Staatsangehörige Albaniens nur dann nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang II EU-Visum-VO und Art. 20 Abs. 1 SDÜ die visumsfreie Einreise gestattet ist, wenn bereits bei der Einreise die in Art. 6 Abs. 1 lit. a, c und e Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2020 - 2 B 318/19, juris Rn. 10, 14; Beschl. v. 18.03.2021 - 2 B 32/21, Rn. 12 juris).

    Dass der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, zählt nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 15a AufenthG (OVG Bremen, Beschl. v. 13.01.2021 - 2 B 421/20, juris Rn. 7; Beschl. v. 18.03.2021 - 2 B 32/21, juris Rn. 17).

    Bereits das schließt es aus, den Abschluss eines Arbeitsvertrags im Zuständigkeitsbereich der die Verteilung veranlassenden Landesbehörde als einen "sonstigen zwingenden Grund" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG einzuordnen (OVG Bremen, Beschl. v. 18.03.2021 - 2 B 32/21, juris Rn. 17).

    Dass seiner Verteilung keine zwingenden Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG entgegenstehen, hat der Senat bereits im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Beschl. v. 18.03.2021 - 2 B 32/21, juris), der sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil angeschlossen hat, ausgeführt.

  • OVG Bremen, 03.12.2021 - 2 B 409/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer - Anscheinsbeweis; Arbeitsvertrag;

    Bereits das schließt es aus, den Abschluss eines Arbeitsvertrags im Zuständigkeitsbereich der die Verteilung veranlassenden Landesbehörde als einen "sonstigen zwingenden Grund" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG einzuordnen (OVG Bremen, Beschl. v. 12.10.2021 - 2 LA 332/21, juris Rn. 17; Beschl. v. 18.03.2021 - 2 B 32/21, juris Rn. 17).

    Ferner zählt fehlende Lebensunterhaltssicherung nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 15a AufenthG (OVG Bremen, Beschl. v. 13.01.2021 - 2 B 421/20, juris Rn. 7; Beschl. v. 18.03.2021 - 2 B 32/21, juris Rn. 17), so dass der Arbeitsvertrag auch diesbezüglich nicht von Relevanz ist.

  • VG Aachen, 15.12.2022 - 8 L 530/22

    Einstweilige AnordnungAusstellung einer FiktionsbescheinigungMaßgeblichkeit des

    vgl. allgemein dazu bereits: OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2015 - 18 B 387/15 -, juris, Rn. 6; ebenso zur Auslegung von § 81 Abs. 3 AufenthG nach der Rechtsprechung des BGH: VG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Juni 2022 - 19 K 1524/22 -, juris, Rn. 21; OVG Bremen; Beschlüsse vom 25. November 2022 - 2 B 164/22 -, juris, Rn. 16 und vom 18. März 2021 - 2 B 32/21 -, juris, Rn. 12; zu § 81 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und 2a SDÜ: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 12 S 389/21 -, juris, Rn. 8.
  • OVG Bremen, 25.11.2022 - 2 B 164/22

    Duldungsfiktion; rechtmäßiger Aufenthalt; unerlaubte Einreise;

    Die zum Zeitpunkt der Einreise bestehende Absicht des Drittausländers, den zeitlich zulässigen Aufenthalt von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen zu überschreiten und stattdessen unter Umgehung des nationalen Visumverfahrens einen Daueraufenthalt im Inland zu begründen, lässt die Privilegierung des Art. 20 Abs. 1 SDÜ jedoch entfallen (OVG Bremen, Beschl. v. 18.03.2021 - 2 B 32/21, juris Rn. 12).
  • OVG Bremen, 26.07.2022 - 2 B 149/22

    Keine Duldung für einen unerlaubt eingereisten Ausländer vor der Verteilung nach

    Die zum Zeitpunkt der Einreise bestehende Absicht des Drittausländers, den zeitlich zulässigen Aufenthalt von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen zu überschreiten und stattdessen unter Umgehung des nationalen Visumverfahren einen Daueraufenthalt im Inland zu begründen, lässt die Privilegierung des Art. 20 Abs. 1 SDÜ jedoch entfallen (OVG Bremen, Beschl. v. 18.03.2021 - 2 B 32/21, juris Rn. 12).
  • OVG Bremen, 18.03.2022 - 2 B 506/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer - häusliche Gemeinschaft;

    Die visumsfreie Einreise von Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II EU-Visum-VO aufgeführten Drittländer - wie hier des Antragstellers als Staatsangehörigem Montenegros - ist unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG , wenn bereits zum Zeitpunkt der Einreise die Absicht besteht, einen Daueraufenthalt zu begründen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.03.2021 - 2 B 32/21, juris Rn. 12; Beiderbeck, in: Decker/ Bader/ Kothe, BeckOK MigR, 10.
  • OVG Bremen, 13.06.2022 - 2 B 98/22

    Begründung einer räumlichen Beschränkung des Aufenthalts auf das Gebiet eines

    Staatsangehörigen Albaniens ist nur dann nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang II EU-Visum-VO und Art. 20 Abs. 1 SDÜ die visumsfreie Einreise gestattet ist, wenn bereits bei der Einreise die in Art. 6 Abs. 1 lit. a, c und e Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2020 - 2 B 318/19, juris Rn. 10, 14; Beschl. v. 18.03.2021 - 2 B 32/21, Rn. 12 juris).
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